Steuerblitzlicht, Infobriefe

Blitzlicht 02/2011

Blitzlicht 12/2010

Aufbewahrungsfristen

Blitzlicht Sonderausgabe 2008 Änderung Handel/GmbH-Recht

Informationen zum Jahressteuergesetz 2009

Infobrief

 

 

Aktuelles

 

Ferienjobs - was ist erlaubt und was nicht?

Nach dem Jugendschutzgesetz ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die noch zur Schule gehen, generell verboten; jobben ist aber erlaubt.

- 13- und 14-jährige dürfen täglich zwei Stunden leichte Aushilfsjobs übernehmen, zum Beispiel Prospekte austragen. Die Arbeit darf ihre Gesundheit nicht gefährden. Sie selbst dürfen darüber die Schule nicht vernachlässigen. Die Eltern müssen grundsätzlich zustimmen.

- 15- bis 17-jährige dürfen bis zu acht Stunden an Werktagen arbeiten, maximal 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Gearbeitet werden darf zwischen 6 und 20 Uhr. Schwere Lasten schleppen oder andere gefährliche Arbeiten sind verboten, ebenso regelmäßige Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm.

- Volljährige Schüler und Studenten dürfen als Erwachsene bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. alles, was darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr, sondern je nach Höhe des Entgelts ein Mini-Job oder ein reguläres Arbeitsverhältnis.

Ferienjobber sind Arbeitnehmer und deshalb lohnsteuerpflichtig. Der Lohnsteuerabzug erfolgt durch Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerjahresausgleich machen!) oder bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durch Lohnsteuerpauschalierung. Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, bei Minijobs sind die bekannten pauschalen Beiträge abzuführen.

 

 

Allgemeine Aufbewahrungsfristen

Wir haben Ihnen eine PDF-Datei mit den wichtigsten Aufbewahrungsfristen bereitgestellt.